Seniorennachmittag in der Adlerstube
24. August 2022Mit dem Goldhut durchs Weintor
25. August 2022Alte Kamin und Kachelöfen überprüfen
Sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen (Kamin- und Kachelöfen etc.) für feste Brennstoffe unterliegen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlegen (1. BImSchV). Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen – abgestuft nach dem Errichtungsdatum – nur weiter betrieben werden, wenn Grenzwerte für Staub (0,15 g/m³) und Kohlenmonoxid (4 g/m³) eingehalten werden (vgl. § 26 der 1.BImSchV). Abhängig vom Zeitpunkt der Errichtung sind diese Anlagen – sofern die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden können (durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine beauftragte, qualitätsgesicherte Messung) – zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2024 mit einem Staubfilter nachzurüsten, außer Betrieb zu nehmen oder zu ersetzen. Die abgebildete Tabelle gibt hierzu eine Übersicht. Folgende Einzelraumfeuerungsanlagen sind generell von den Austausch- und Sanierungsregeln des § 26 der 1. BImSchV ausgenommen: – Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung Badeöfen – Offene Kamine Grundöfen – Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell möglichen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas) – Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten – mit ungewisser Gas- versorgung und stark ansteigenden Energiekosten – vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt wer- den. Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten – insbesondere beim Ausfall einer Rohstoff- versorgung mit beispielsweise Gas – eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Auf- stellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger /die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich gefunden werden können. Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage! (www.mkuem.de) aufmerksam machen, in denen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung. Nicht gewerblich genutzte Herde / Backöfen unter 15 kW Nennwärmeleistung Badeöfen Offene Kamine Grundöfen Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung aus- schließlich über diese Anlage erfolgt (auch im Hinblick auf den aktuell mögli- chen Ausfall einer Rohstoffversorgung mit beispielsweise Gas siehe unten) Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden Es ist uns bewusst, dass wir alle gerade in den aktuellen Zeiten – mit ungewisser Gas- versorgung und stark ansteigenden Energiekosten – vor großen Herausforderungen stehen. Wichtig ist, dass Rohstoffe optimal eingesetzt und bestmöglich genutzt wer- den. Von daher wird darauf hingewiesen, dass trotz der anstehenden Außerbetriebnahme-, Nachrüstungs- bzw. Austauschpflichten – insbesondere beim Ausfall einer Rohstoff- versorgung mit beispielsweise Gas – eine Einzelraumfeuerungsanlage weiterbetrieben werden darf, wenn ansonsten keine Möglichkeit der Energieversorgung für den Aufstellraum besteht. Um mögliche Risiken auszuschließen wird hierbei empfohlen die Funktionstüchtigkeit der Einzelraumfeuerungsanlage durch einen Fachbetrieb bzw. den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger /die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin kontrollieren zu lassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. BImSchV zu beantragen, wonach sozialverträgliche Lösungen im Umgang mit der Wärmeversorgung im Hausbrandbereich ge- funden werden können. Ungeachtet dessen ist es nach wie vor geboten schädliche Umwelteinwirkungen möglichst zu vermeiden, da nur so eine Wärmeversorgung mit dem erforderlichen Gesundheitsschutz vereinbart werden kann. Hierzu ist es umso wichtiger, dass nur zugelassene Brennstoffe (wie beispielsweise zertifizierte Pellets oder trockenes naturbelassenes Scheitholz) in den Feuerungsanlagen eingesetzt werden. Ihre Anlage ist keine Müllverbrennungsanlage! (www.mkuem.de) aufmerksam machen, in denen Ihnen weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Gern stehen Ihnen auch die bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfegerinnen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zur Auskunft zur Verfügung.