Ei ist nicht gleich Ei
31. März 2021Wohltuende Präsenz und mutige Schritte
2. April 2021Rhein-Pfalz-Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Regelungen der 18. CoBeLVO
Wieder Ausgangsbeschränkung von 21 bis 5 Uhr
Der Rhein-Pfalz-Kreis erlässt aufgrund der gestiegenen Inzidenzzahlen nach Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Da die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Rhein-Pfalz-Kreis an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 gestiegen ist, erlässt der Landkreis nach Einvernehmen des Landes weitere einschränkende Maßnahmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Karfreitag, 02. April 2021 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 12. April 2021. Die Verfügung ergänzt die 18. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz und ist zu verlängern, wenn die Inzidenz nicht an mehr als sieben aufeinander folgenden Tagen unter 100 sinkt. Die Allgemeinverfügung vom 25. März 2021 wird mit Ablauf des 01. April 2021 aufgehoben.
Nach der neuen Allgemeinverfügung ist abweichend von der 18. CoBeLVO der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet. Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre werden nicht eingerechnet.
Weitere einschränkende Maßnahmen:
Gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen und können nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben worden sind. Dabei haben ausschließlich Angehörige eines Hausstandes zeitgleich Zutritt. Spontanes Termin-Shopping ist somit nicht mehr möglich. Abhol-, Liefer-, und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung weiter zulässig.
Von der Schließung der Einrichtungen ausgenommen sind neben den bereits bekannten Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie dem Großhandel auch Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
In den genannten Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder vergleichbarer Standard).
Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe, die nicht medizinischen und hygienischen Gründen dienen, müssen schließen, da das Abstandsgebot gemäß 18. CoBeLVO nicht eingehalten werden kann.
Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich zu schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind aber weiter möglich.
Museen, Ausstellungen und Galerien sind ebenso von der Schließung betroffen. Lediglich die Außenbereiche von Tierparks o.Ä. sind abweichend von der 18. CoBeLVO für den Publikumsverkehr geöffnet, wobei eine Vorausbuchungspflicht gilt.
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur wird nicht mehr möglich sein. Gleiches gilt für Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit und für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht.
Des Weiteren ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausschließlich im Freien und maximal zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Mannschaftssport und Kontaktsportarten sind damit untersagt.
Darüber hinaus wird erneut eine Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr erlassen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, (akute) medizinische oder tierärztliche Versorgungsleistungen oder der Besuch des Partners oder der Partnerin.
Auch Verkaufsstätten müssen ab 21 Uhr geschlossen sein. Zudem dürfen Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte oder Supermärkte in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.
Sonstige Regelungen der aktuellen Landesverordnung bleiben unberührt. Die Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises sowie alle weiteren Informationen sind auf der Homepage unter www.rhein-pfalz-kreis.de einzusehen.
Die einschränkenden Maßnahmen dienen dazu, die absehbare „dritte Welle“ abzuflachen, um die Krankenhäuser und das Gesundheitsamt einer nicht noch stärkeren Belastung auszusetzen.