BASF-Impfzentrum einsatzbereit
14. April 2021Ausschilderung Goldener Hut zum Rathaus
16. April 2021Allgemeinverfügung für den Rhein-Pfalz-Kreis verlängert
Da die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner im Rhein-Pfalz-Kreis weiterhin über 100 liegt, verlängert der Landkreis seine geltende Allgemeinverfügung bis einschließlich Montag, 26. April 2021. Abweichend von der 18. CoBeLVO gelten weiterhin die in der Allgemeinverfügung vom 08. April 2021 festgesetzten Regelungen: Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet. Kinder beider Hausstände bis einschließlich sechs Jahre werden nicht eingerechnet. Gewerbliche Einrichtungen sind geschlossen und können nur öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben worden sind. Dabei haben ausschließlich Angehörige eines Hausstandes zeitgleich Zutritt. Spontanes Termin-Shopping ist nicht möglich. Abhol-, Liefer-, und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung weiter zulässig. Von der Schließung der Einrichtungen ausgenommen sind neben den bereits bekannten Einrichtungen für den täglichen Bedarf sowie dem Großhandel auch Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Reinigungen, Waschsalons, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte.
In den genannten Einrichtungen gilt weiterhin die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder vergleichbarer Standard).
Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe, die nicht medizinischen und hygienischen Gründen dienen, bleiben geschlossen, da das Abstandsgebot gemäß 18. CoBeLVO nicht eingehalten werden kann.
Gastronomische Einrichtungen sind auch im Außenbereich zu schließen. Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind aber weiter möglich.
Museen, Ausstellungen und Galerien sind ebenso von der Schließung betroffen. Lediglich die Außenbereiche von Tierparks o.Ä. sind abweichend von der 18. CoBeLVO für den Publikumsverkehr geöffnet, wobei eine Vorausbuchungspflicht gilt.
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur wird nicht mehr möglich sein. Gleiches gilt für Gruppenangebote der Kinder- und Jugendarbeit und für den außerschulischen Musik- und Kunstunterricht.
Des Weiteren ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ausschließlich im Freien und maximal zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands und mit dem geltenden Abstandsgebot zulässig. Mannschaftssport und Kontaktsportarten sind damit untersagt.
Darüber hinaus wird weiterhin die Ausgangsbeschränkung zwischen 21 und 5 Uhr bestehen. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes wie die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, (akute) medizinische oder tierärztliche Versorgungsleistungen oder der Besuch des Partners oder der Partnerin.
Auch Verkaufsstätten bleiben ab 21 Uhr geschlossen. Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte oder Supermärkte dürfen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr keinen Alkohol verkaufen.
Sonstige Regelungen der aktuellen Landesverordnung bleiben unberührt. Die Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises sowie alle weiteren Informationen sind auf der Homepage unter www.rhein-pfalz-kreis.de einzusehen. Lockerungen der Maßnahmen sind erst möglich, wenn die Neuinfektionsrate für sieben Tage konstant unter dem Wert 100 liegt.