Verbotswidriges Verhalten kommt Handwerker teuer zu stehen
11. Mai 2021Coronavirus: Nachweis für Genesene
12. Mai 2021Fallende 7-Tage-Inzidenz: Ab wann ist eine Lockerung möglich?
Die Inzidenz-Zahlen im Rhein-Pfalz-Kreis sinken. Hier finden Sie eine Übersicht ab wann Lockerungen möglich sind und wie die Inzidenz berechnet wird.
Auszug aus den FAQ´s von der Homepage des Landes (https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/) Ab welchem Zeitpunkt gelten die Regelungen für Kommunen unter 100?
Wenn in einer Kommune die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter 100 lag, gelten am übernächsten Tag wieder die Regelungen für Kommunen unter 100. Dies sind ausschließlich die Regelungen der 19. CoBeLVO, § 28b IfSG findet dann keine Anwendung (siehe „Was gilt ab dem 24. April in Kommunen, in denen die 7-Tage-Inzidenz unter 100 liegt?“). In meiner Kommune liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 100.
Welche Regelungen gelten für mich?
Wenn in einer Kommune die 7-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen in Folge unter dem Wert von 100 lag, gelten am übernächsten Tag die nachfolgenden Regelungen für Kommunen unter 100. Wenn also beispielsweise die 7-Tage-Inzidenz in einer Kommune von Montag bis Freitag unter 100 liegt, gelten ab Sonntag die Regelungen für Kommunen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100. Dies sind die Regelungen der 19. CoBeLVO, die Regelungen des § 28b Abs. 1 IfSG finden dann keine Anwendung mehr. Für die Berechnung der Inzidenz ist dabei folgendes zu beachten: Maßgebend sind sowohl laut Bundes- als auch nach Landesrecht die vom RKI veröffentlichten Fallzahlen und Inzidenzen. Diese weichen von den Mitteilungen des Landesuntersuchungsamtes auf Grund der unterschiedlichen Melde- und Verarbeitungszeiträume um ca. einen Tag voneinander ab (dies bedeutet, dass die vom LUA ausgewiesene Inzidenz (Stichpunkt 14.00 Uhr nachmittags) täglich ans RKI übermittelt wird und dort in den frühen Morgenstunden des Folgetages aktualisiert wird; daraus ergibt sich meist eine um einen Tag verzögerte Veröffentlichung). Fallzahlen und Inzidenzwerte des RKI für alle Landkreise und kreisfreien Städte finden Sie hier: www.rki.de/inzidenzen Wichtig ist darüber hinaus, dass sowohl nach Bundes- als auch nach Landesrecht Sonn- und Feiertage nicht mitzählen, aber die Zählung der maßgeblichen Tage auch nicht unterbrechen. Maßgeblich sind somit für die Berechnung, ab wann auf Grund der Entwicklung der Inzidenz Lockerungen oder Verschärfungen greifen, alleine die Werktage (= alle Tage außer Sonn- und Feiertage). Damit beginnt für den Rhein-Pfalz-Kreis die Berechnung des Fünf- Tage- Intervalls am Montag (10.05.2021; erster Werktag mit Inzidenz unter 100 nach Veröffentlichung RKI). Eine andauernde Unterschreitung der Inzidenz von 100 vorausgesetzt, würden Lockerungen am übernächsten Tag, nachdem 5 Werktage in Folge die Inzidenz unter 100 war, in Kraft treten. Da der 13.05.als Feiertag und auch der Sonntag (da keine Werktage) nicht mitzählen, könnten Lockerungen im Rhein-Pfalz-Kreis frühestens am 17.05.2021 in Kraft treten. Die Lockerungen bedeuten, dass die Regelungen der „Bundesnotbremse“ (§ 28 b IfSG) nicht mehr anwendbar sind und dann (nur noch) die Regelungen der 19. CoBeLVO in der dann aktuellen Fassung gelten.
Perspektivplan
Bei Inzidenzwerten von unter 100 (an fünf aufeinander folgenden Werktagen) traten seit Mittwoch zahlreiche Lockerungen für Handel, Gastronomie, Hotellerie und körpernahe Dienstleistungen in Kraft. Alle Informationen zu den aktuellen Auflagen und Hygienemaßnahmen im Rahmen der 20. CoBeLVO sowie der Bundesnotbremse [2] inkl. wichtiger Hinweise wie z.B. das Formular zur Testbescheinigung (Anlage 1 der 20. CoBeLVO) findet man auf der Homepage www.pfalz.ihk24.de unter der Nummer: 4736168
Seit Christi Himmelfahrt: Stufe 1 – 12. Mai 2021: Kontaktarmer Urlaub wird unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Familienferienstätten, Jugendbildungsstätten, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche Einrichtungen dürfen unter folgenden Maßgaben öffnen: Die zur Beherbergung dienenden Wohneinheiten müssen jeweils über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen, sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen, Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Wellnessangebote sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter sind nicht zulässig. Ein Hygienekonzept wird vorgehalten. Es besteht eine Testerfordernis für die unter Punkt 1 (Hotels etc.) und Punkt 3 (Jugendherbergen etc.) genannten Betriebe. Der Test darf bei Anreise max. 24 Stunden alt sein und bei längeren Aufenthalten ist eine Nachtestung nach weiteren 48 Stunden nötig. Darüber hinaus muss eine Kontakterfassung erfolgen und Abstandsregeln sind einzuhalten. Es gilt Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen. Für die Bewirtung von Geschäftsreisenden gelten nun die allgemeinen Regeln, d.h. z.B. Frühstück auf dem Zimmer. Außengastronomie ist erlaubt mit Testerfordernis wie bisher. Der gesamte Handel kann wieder öffnen (max. 1 Person pro 10 Quadratmeter). Es ist kein Test oder eine Terminreservierung erforderlich.
Pfingsten: Stufe 2 – 21. Mai 2021 (voraussichtlich) Kulturelle Veranstaltungen und Zuschauer beim Sport sind jeweils im Freien mit Test erlaubt. Hier liegt die Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen. Bei den Sitzplätzen müssen die Abstandsregeln eingehalten werden. Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske.
Fronleichnam: Stufe 3 – 2. Juni 2021 (voraussichtlich): Öffnung aller Beherbergungsbetriebe insgesamt mit Test, Innengastronomie mit Test, kulturelle Angebote im Innenbereich wie Theater, Opernhäuser, Kinos und Museen mit negativem Testergebnis, Öffnung von Freibädern.
Liegt die Inzidenz vor Ort drei Tage lang über einem Wert von 100 gelten ab dem übernächsten Tag wieder die Regelungen der Bundesnotbremse. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen das Eintreten und außer Kraft setzen der Bundesnotbremse in geeigneter Weise öffentlich bekannt machen.