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14. Januar 2022Mikrozensus: Rund 20.000 Haushalte werden befragt
Wie viele Rheinland-Pfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer sind erwerbstätig und wie ist deren berufliche Qualifikation? Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen von Haushalten und Familien? Wie viele alleinerziehende Mütter sind erwerbstätig? Antworten auf solche häufig gestellten Fragen gibt der Mikrozensus. Die Erhebung erfolgt seit 1957 jährlich bei einem Prozent aller Haushalte in ganz Deutschland. Über das ganze Jahr 2022 verteilt werden in Rheinland-Pfalz rund 20.000 Haushalte zum Mikrozensus befragt, zum Teil zwei Mal pro Jahr. Das Statistische Landesamt bittet die zur Befragung ausgewählten Haushalte schriftlich um Auskunft, die online oder per Papierbogen erfolgen kann. Der Präsident des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz, Marcel Hürter, appelliert an alle ausgewählten Haushalte, bei der Mikrozensusbefragung mitzumachen. Nur so ist gewährleistet, dass zuverlässige Ergebnisse für die vielfältigen Nutzerinnen und Nutzer der Statistik aus Politik, Wissenschaft und der interessierten Öffentlichkeit bereitgestellt werden können. Weitere Infos unter www.mikrozensus.rlp.de. Der Mikrozensus findet jedes Jahr statt, also auch in Jahren, in denen der Zensus durchgeführt wird. Die Erhebungen unterscheiden sich in Methodik und Fragentiefe. Der Fragenkatalog des Mikrozensus ist viel umfangreicher und enthält Fragen zu Themen, die im Zensus nicht enthalten sind, wie beispielsweise zum Einkommen und ausführliche Fragen zur Arbeitsmarktbeteiligung. Der Zensus 2022 findet zum Stichtag 15. Mai weitgehend registergestützt statt, ergänzt um Befragungen eines Teils der Bevölkerung. Infos zum Zensus gibt es unter www.zensus2022.de. Der Mikrozensus ist eine so genannte Flächenstichprobe, für die nach einem mathematischen Zufalls-verfahren Adressen ausgewählt werden. Befragt die Haushalte, die in den ausgewählten Gebäuden wohnen, bis zu vier Mal innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren. Bei rund 50 % der Haushalte erfolgt die zweite und vierte Befragung bereits 13 Wochen nach der ersten bzw. dritten Befragung, bei den übrigen Haushalten einmal jährlich. Es ist eine Erhebung mit gesetzlich verankerter Auskunftspflicht.