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2. August 2022Die Ordnungsbehörde informiert: Kehren der öffentlichen Wege und Flächen
In Schifferstadt gibt es, wie in vielen anderen Städten und Gemeinden, eine Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen. Verpflichtet zum Kehren oder Schneeräumen sind die Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke, die an einer Straße liegen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Gehwege und Entwässerungsrinne, wie dies oft gemeint ist, sondern auch auf Fahrbahnen oder das sog. Straßenbegleitgrün. Wenn beispielsweise Abfall in einer vor dem Haus befindlichen Baumscheibe liegt ist das sehr ärgerlich; aber der direkte Anwohner ist für das Beseitigen verantwortlich. Die übliche Grünpflege des Baumes selbst wird natürlich vom Stadtservice übernommen. Manchmal ist es auch so, dass Anwohner diese Grünanlagen als Paten „betreuen“. In der letzten Zeit mussten die Außendienstmitarbeiter feststellen, dass die Entwässerungsrinnen oftmals derart verschmutzt sind, dass dort Pflanzen bis zu 30 cm hoch wachsen. Dies hindert nicht nur das Regenwasser am Abfließen, sondern führt auch dazu, dass der Sinkkasten durch Sand immer mehr verstopft. Letztendlich kann das beim Starkregen zu örtlichen Überschwemmungen führen. Deshalb bittet die Ordnungsbehörde die Anlieger auch im Hinblick auf den Herbst, in dem Bäume ihre Blätter verlieren, der Reinigungspflicht nachzukommen. Diese Verpflichtung gilt auch dort, wo die Stadt aus besonderen Gründen teils monatlich oder vierzehntägig die Kehrmaschine vorbeischickt. Der für den Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Beigeordnete Hans Schwind weist darauf hin, dass verstärkte Kontrollen stattfinden und auch Bußgelder verhängt werden können. Mehr Informationen gibt es auf der Homepage der Stadt Schifferstadt unter www.schifferstadt.de. Dort findet man unter dem Suchbegriff „Reinigung“ die Satzungsbestimmungen mit einem entsprechenden Merkblatt.