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Schifferstadt. Aufgrund des weiter andauernden Krieges in der Ukraine und anderen Ländern kommen noch immer Familien mit Kindern nach Deutschland, um hier Schutz zu suchen. Sie werden dem Kreis und der Stadt Schifferstadt zugeteilt. Leider sind die Unterbringungsmöglichkeiten im Stadtgebiet erschöpft. Aus diesem Grund appelliert die Stadtverwaltung und das Team 31 dringend an alle Wohnungs- und Hausbesitzer, Wohnraum, der zur Anmietung zur Verfügung zu stellen bzw. Kontakt mit der Verwaltung aufzunehmen. Per Email erreichen Sie die Ansprechpartner unter Soziales@schifferstadt.de oder unter der Rufnummer 06235-44-319. Hier werden Fragen gerne beantwortet.
Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und
Asylbegehrende
Für ungenutzten Wohnraum, der Renovierungsbedarf aufweist, bietet die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) das „Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ – 759 – an.
Das Wichtigste in Kürze: 10 Jahre zinslos, 2 % Mindesttilgung p.a., 25 % Tilgungszuschuss, Sondertilgungen jederzeit möglich.
Eigentümerinnen und Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Gebäuden, die diese für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende herrichten. Einhaltung Belegungs- und Mietbindungen. Bauortgemeinde und Integrationsministerium müssen den Bedarf bestätigen. Maßnahmenbeginn erst nach Förderzusage möglich
Wer wird gefördert
Eigentümerinnen und Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Gebäuden, die diese für die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende herrichten.
Wie wird gefördert
Mit einem i. d. R. nachrangig durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende).
Daneben wird ein Tilgungszuschuss von 25 % des ISB-Darlehens gewährt.
Die Höhe des ISB-Darlehens Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende beträgt 1.150 € je m² förderfähiger Wohnfläche. Das Darlehen ist begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten. Die voraussichtlichen Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.
Was wird gefördert
Bauliche Maßnahmen, durch die ein Gebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken nutzbar gemacht wird. Die Förderung des Neubaus oder Erwerbs ist ausgeschlossen.
Was ist zu beachten
Der geförderte Wohnraum ist 10 Jahre zweckgebunden. Während der Zweckbindung besteht für die zuständige Gemeinde ein Besetzungsrecht. Mit der Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Auf Antrag ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. Nach Abschluss der Maßnahme, darf eine festgelegte Anfangsmiete nicht überschritten werden.
Wie beantrage ich das ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und
Asylbegehrende?
Wir empfehlen im Vorfeld ein Beratungsgespräch in der ISB. Mit dem Antrag ist eine Stellungnahme der zuständigen Gemeinde, ob das Bauvorhaben geeignet ist, auf ISB Vordruck vorzulegen. Die fachliche Stellungnahme des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV) holt die ISB ein. Zu beachten sind weiterhin: Einkommensgrenzen, Mietobergrenzen, Fördermietenstufe
Weitere Informationen findet man unter: https://isb.rlp.de/foerderung/759.html